
NiQuitin® CLEAR 7/14/21 mg/24 Stunden - transdermales Pflaster
Wirkstoff: Nicotin.
Anwendungsgebiete: NiQuitin® CLEAR ist angezeigt zur Linderung von Nicotinentzugssymptomen einschließlich heftigem Verlangen bei der Raucherentwöhnung.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.
Stand: August 2011
NiQuitin® Mini 1,5/4 mg Lutschtabletten
Wirkstoff: Nicotin.
Anwendungsgebiete: NiQuitin® Mini wird zur Behandlung der Tabakabhängigkeit angewendet. Während eines Versuchs, mit dem Rauchen aufzuhören, werden Nicotinentzugssymptome und das starke Verlangen zu rauchen gelindert. Das langfristige Behandlungsziel besteht darin, das Rauchen dauerhaft aufzugeben. NiQuitin Mini sollte vorzugsweise in Verbindung mit einem unterstützenden Raucherentwöhnungsprogramm angewendet werden.
Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.
Stand: 30.04.2010
Sie wollen Näheres über die aktuellen Rauchverbotsregelungen der einzelnen Bundesländer erfahren? Kein Problem. Wählen Sie das gewünschte Bundesland auf der Karte oder aus der Liste aus und lesen Sie die aktuellen Informationen.
Finden Sie hier eine Übersicht über die Rauchverbote (PDF - 1,169 Mb)
In Baden-Württemberg gilt seit dem 1. August 2007 ein Rauchverbot in allen Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, in Schulen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie in der Gastronomie.
In Festzelten und in abgetrennten Räumen von Gaststätten ist das Rauchen weiterhin erlaubt.
In Diskotheken dürfen dagegen keine Raucherräume eingerichtet werden.
In Bayern gilt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der gesamten Gastronomie. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, so genannte Raucherräume in Gaststätten einrichten zu können, wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ersatzlos gestrichen. Auch die zunächst geplanten Ausnahmeregelungen für Festzelte wurden nicht eingeführt. Des weiteren wurde eine Hinwirkungspflicht verankert, wonach der Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken haben. Als einzige Ausnahme darf in Geschlossenen Gesellschaften auch in der Gastronomie weiterhin geraucht werden.
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Seit dem 1. Januar 2008 ist das Rauchen in öffentlichen Verwaltungsgebäuden des Landes, der Bezirke und in den Bürgerämtern untersagt. Das Rauchverbot gilt auch in Bars, Kneipen und Restaurants sowie ausnahmefrei in Diskotheken und Kinder- und Jugendeinrichtungen unabhängig von der Art der Trägerschaft. Für den Gaststättenbereich gilt eine Ausnahmereglung für abgeschlossene Nebenräume, sofern eine Gesundheitsgefährdung für nicht rauchende Gäste und das Personal ausgeschlossen ist. Ab dem 1. Juli 2008 soll ein Verstoß gegen das Gesetz für rauchende Gäste mit bis zu hundert Euro, für Gastwirte mit bis zu tausend Euro sanktioniert werden.
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Seit dem 1. Januar 2008 gilt ein Rauchverbot in öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits-, Kultur- und Sporteinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, in Heimen und in der Gastronomie. In Gaststätten ist die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen zulässig, sofern kein ständiger Luftaustausch mit den übrigen Räumen besteht. Diese Ausnahme gilt nicht für Diskotheken.
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Es existiert bereits ein Rauchverbot seit dem 1. August 2006 in Krankenhäusern, Tageseinrichtungen für Kinder und in Schulen. Das „Bremische Nichtraucherschutzgesetz“ wurde am 18. Dezember 2007 von der Bürgerschaft verabschiedet und trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Das Gesetz erlaubt Raucherräume in Restaurants und Diskotheken. Jedoch dürfen diese keine Tanzfläche besitzen, außerdem ist das Rauchen in Festzelten gestattet.
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Das Gesetz zum Nichtraucherschutz ist am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Folgende Bereiche werden erfasst:
Das Rauchen in Gaststätten und Diskotheken ist nur in komplett abgetrennten und speziell dafür ausgewiesenen Nebenräumen erlaubt.
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Am 1. Januar 2008 trat in Hamburg das Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Hamburg war das erste Bundesland, das den Nichtraucherschutz festgeschrieben hat. Dies geschah am 4. Juli 2007 in der Hamburger Bürgerschaft durch einen fraktionsübergreifenden und einstimmigen Beschluss zum „Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz“.
Damit wird das Rauchen an folgenden Orten verboten sein:
Das Rauchverbot ist am 1. August 2007 in Kraft getreten.
Das Verbot gilt in Gebäuden von:
Seit dem 1. August 2007 gilt in Niedersachsen ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Schulen, in Hochschulen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der gesamten Gastronomie und in Diskotheken. Es besteht die Möglichkeit, vollständig abgeschlossene Nebenräume als Raucherzonen auszuweisen. Das Rauchverbot gilt nicht, wenn im Gaststättenbetrieb Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste von Beherbergungsbetrieben (z. Bsp. Hotelbar) verabreicht werden!
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Das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes trat am 1. Januar 2008 in Kraft, für das Rauchverbot in Gaststätten gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2008 (§ 7 des Gesetzes). In Gaststätten können Nebenräume, die nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche belegen dürfen, als Raucherzonen eingerichtet werden, jedoch sind dabei (gemäß § 3 Abs. 6) Vorkehrungen zu treffen, um den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Gaststätte aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es dazu: Die Ausnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens für die sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen, insbesondere auch für die dort beschäftigten Menschen, nicht sichergestellt ist. In Schulen wird das Rauchverbot ab 1. Januar 2008 während Schulveranstaltungen ausnahmslos auf dem gesamten Schulgrundstück gelten, Raucherecken auf dem Schulhof und Raucherzimmer für Lehrer sind dann nicht mehr zulässig. Das Rauchverbot gilt auch bei Schulveranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.
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Der rheinland-pfälzische Gesetzestext gestattet das Rauchen nur in abgetrennten Räumen (sofern diese kleiner als die restlichen Zimmer sind) sowie in Festzelten. Diese Räume müssen speziell gekennzeichnet sein. Auch wird das Rauchen in Gaststättenräumen mit einer Tanzfläche sowie in öffentlichen Gebäuden (wie etwa Schulen oder Krankenhäusern) komplett verboten. Das Gesetz ist am 15. Februar 2008 in Kraft getreten. Der zuvor geplante Beginn des umfassenden Rauchverbots zum 1. November 2007 wurde auf die Zeit nach der Fastnachtssaison 2008 verschoben, u. a. mit der Begründung, dass die Karnevalsvereine ansonsten mit erheblichen Einbußen rechneten. Am 11. Februar 2008 hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz das Rauchverbot in Gaststätten bis zur Entscheidung über anhängige Verfassungsbeschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes traten am 15. Februar 2008 unverändert in Kraft.
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Im Saarland gilt ab dem 15. Februar 2008 ein Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, in Behörden, in Bildungseinrichtungen, in Krankenhäusern, in Alten- oder Pflegeheimen und auf den Verkehrsflughäfen sowie in der Gastronomie. In der Gastronomie darf in abgeschlossenen und belüfteten Nebenräumen geraucht werden, wenn diese baulich so wirksam abgetrennt werden, dass von ihnen keine Gesundheitsgefahren für Dritte ausgehen. Wenn eine Gaststätte inhabergeführt ist, kann diese zur Rauchergaststätte erklärt werden, jedoch setzt dies voraus, dass neben der Betreiberin oder dem Betreiber der Gaststätte keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind. Ausgenommen hier von sind nur Verwandte 1. Grades und ausnahmsweise Familienangehörige im Alter von über 18 Jahren.
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Das sächsische Nichtraucherschutzgesetz trat am 1. Februar 2008 in Kraft.
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In Sachsen-Anhalt gilt seit dem 1. Januar 2008 ein Rauchverbot in allen Gaststätten, Cafés, Kneipen, Diskotheken, Sporteinrichtungen, Bildungseinrichtungen, Krankenhäusern, Kultureinrichtungen, Hotels, sowie in Gebäuden von Firmen, an denen das Land mit mindestens 51% beteiligt ist. Die Verantwortlichen solcher Einrichtungen können jedoch speziell gekennzeichnete Raucherräume einrichten, in denen weiterhin unbegrenzt geraucht werden kann. Diese müssen so gelegen sein, dass Nichtraucher diesen Raum nicht durchqueren müssen, wenn Sie zum Ein- und Ausgang oder zu den Toiletteneinrichtungen gehen.
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Das am 21. Dezember verabschiedete Rauchverbot ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
In abgetrennten Räumen ist das Rauchen weiterhin erlaubt.
In Zelten kann der Veranstalter von „Traditions- oder Festveranstaltungen“, die nicht länger als 21 fortlaufende Tage pro Jahr andauern, das Rauchverbot aufheben.
Bei Verstößen gegen das Rauchverbot sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 1000 Euro vor.
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Das geplante Nichtraucherschutzgesetz war in Thüringen lange umstritten. Am 12. Dezember 2007 beschloss der Landtag in einer Abstimmung ohne Fraktionszwang mit knapper Mehrheit ein Gesetz, das am 1. Juli 2008 in Kraft treten wird. Der Gesetzentwurf der Landesregierung sah Ausnahmen für abgeschlossene Räume in Gaststätten vor. In der Debatte wurde eine Ausnahme für Nebenräume in Diskotheken hinzugefügt, die jedoch keine Tanzfläche enthalten dürfen.
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